§ 219a StGB auf dem Prüfstand

Laut Paragraf 219a des Strafgesetzbuches (StGB) ist die sogenannte „Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft“ strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Ärztinnen und Ärzten ist es damit verboten, in der Öffentlichkeit über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren.  Damit soll verhindert werden, dass ein Schwangerschaftsabbruch als kommerzialisierbare Dienstleistung dargestellt und von der Allgemeinheit als normales Verhalten eingeschätzt werden. (Bericht, BT-Drucks. 7/1981 (neu), 17; Eschelbach in: BeckOK StGB, 35. Ed. 1.8.2017, § 219a StGB Rn. 1).

Das Gesetz  steht jedoch zunehmend in der Kritik. Denn es kriminalisiert Ärztinnen und Ärzte auch dann, wenn sie bloß über ihre medizinische Arbeit aufklären, wie es ihr Berufsethos gebietet. Paragraf 219a widerspricht damit nicht nur dem ärztlichen Auftrag, sondern auch dem Recht jeder Frau auf Information und auf freie Arztwahl. Er ist daher auch ein Eingriff in die körperliche Selbstbestimmung von Menschen, die sich häufig mit einer ungewollten Schwangerschaft in einer schwerwiegenden Notsituation befinden.

Vor allem Abtreibungsgegner nutzen das Gesetz, um Ärztinnen und Ärzte durch Klagen unter Druck zu setzen. So wurde die Gießener Ärztin Kristina Hänel 2017 zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie auf ihrer Website darüber informiert hatte, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Der Fall löste eine große Welle der Solidarität aus und führte zu einer intensiven Debatte über den Paragrafen 219a. Es mehrten sich dadurch auch Stimmen, die eine ersatzlose Streichung des Paragrafen einforderten – darunter zahlreiche Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten. Es wird sich demnächst zeigen müssen, ob er vor dem Verfassungsgericht Bestand haben wird. 

Stellungnahmen

Zahlreiche Expert*Innen und Organisationen sprechen sich für eine ersatzlose Streichung des Paragrafen 219a aus: