Gesetzeslage
In Deutschland ist eine Abtreibung grundsätzlich rechtswidrig, aber unter bestimmten Bedingungen straffrei (§ 218–219b StGB).
Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB):
Der häufigste Fall eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Seit der Befruchtung dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein
- Du hast die gesetzlich vorgeschriebene Beratung gemacht und die entsprechende Beratungsbescheinigung erhalten. Eine Liste der Beratungsstellen findet man auf der Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Link
- Der Abbruch erfolgt frühestens am vierten Tag nach Abschluss der Beratung
- Der Abbruch wird von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt
Medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB):
Ein Schwangerschaftsabbruch ist außerdem nicht strafbar, wenn:
- Der Abbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden.
- Die Gefahr nicht auf andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann.
- Der Abbruch wird von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt.
Bei dieser Indikation gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB):
Ein weiterer Fall des straffreien Schwangerschaftsabbruchs liegt vor, wenn:
- Nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches (sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) begangen worden ist.
- Dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht.
- Seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Wichtig:
- Ärzte sind nicht verpflichtet, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen.
- Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung müssen in der Regel selbst getragen werden. Bei geringem Einkommen können die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden (Infos
).
- Bei medizinischer und kriminologischer Indikation werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.
Quellen und weitere Informationen:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2024). Schwangerschaftsberatung § 218.